AGB
Hier finden Sie folgende Inhalte:
1. Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma Wübken GmbH & Co. KG
2. Allgemeine Einkaufsbedingungen für Rohwaren der Futtermittelindustrie
1. Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma Wübken GmbH & Co. KG
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, im folgenden AGB, gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die nachstehenden AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.
1.2 Die nachstehenden AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer.
2.1 Soweit nichts anderes vereinbart, sind Angebote freibleibend. Wenn mündlich oder fernmündlich Kaufverträge vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Alle Verträge kommen spätestens mit Ausführung der Lieferung zustande.
2.2 Für den Verkauf von Mischfuttermitteln gelten die im Hamburger Futtermittel-Schlussschein Nr. Ia in der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Fassung niedergelegten Bedingungen. Sofern der Hamburger Futtermittel-Schlusschein Nr. Ia keine entsprechenden Regelungen enthält, gelten ergänzend die nachfolgenden Bedigungen.
2.3 Für Verkäufe von Getreide und Einzelfuttermitteln gelten die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Sofern die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel keine entsprechenden Regelungen enthalten, gelten ergänzend die nachfolgenden Bedingungen.
Unsere Kalkulationen, Rezepturen etc. bleiben unser Eigentum und sind urheberrechtlich geschützt. Dem Käufer ist es untersagt, dies Dritten zugänglich zu machen.
3.1 Bei Berechnung der Ware ist die am Abgangsort ermittelte Menge zugrunde zu legen. Falls nicht anders vereinbart, gelten die jeweiligen Preise ab Werk oder Auslieferungslager. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Hinzu kommen weiterhin evtl. anfallende Pflichtabgaben nach Maßgabe der jeweils gültigen gesetzlichen Vorgaben.
3.2 Falls nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis mit der Lieferung ohne jeglichen Abzug fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Rechnungen und Kontoauszüge gelten als anerkannt, sofern der Käufer nicht innerhalb von einem Monat nach Rechnungsdatum schriftlich widerspricht.
3.3 Ein Zahlungsverzug gilt dann als eingetreten, wenn der Käufer das Zahlungsziel überschreitet. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der üblichen Bankzinsen für KK-Kredite zu berechnen. Falls uns nachweislich ein höherer Verzugsschaden entsteht, kann dieser geltend gemacht werden.
3.4 Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur erfüllungshalber. Diskont- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks, sondern erst seine Einlösung als Zahlung.
3.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und ebenfalls rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist.
3.6 Wir sind berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Käufers eintritt, insbesondere wenn er eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder wenn gegen ihn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen. Kommt der Käufer dem Verlangen nicht nach, können wir vom Vertrag zurücktreten. Wir sind ebenfalls berechtigt, sämtliche Forderungen aufgrund erbrachter Lieferungen und Leistungen sofort fällig zu stellen, wenn eine Gefährdung der Zahlungsforderungen erkennbar wird. Als Gefährdung gelten insbesondere Auskünfte einer Bank oder einer Auskunftei zur eingeschränkten oder nicht gegebenen Kreditwürdigkeit des Käufers sowie ein bereits eingetretener Zahlungsverzug.
3.7 Die Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte bedarf der ausdrücklichen Zustimmung. Wir sind berechtigt, in diesem Fall die Forderung sofort fällig zu stellen oder die Gestellung zusätzlicher, gleichwertiger Sicherungsleistungen zu verlangen.
4.1 Bei Käufen und Kontrakten mit mehrmonatiger Lieferzeit hat der Käufer in jedem Monat ungefähr gleiche Teilmengen abzurufen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer eine angemessene Frist zur Lieferung einzuräumen.
4.2 Angaben zu Inhaltsstoffen von Futtermitteln gelten als vereinbarte Qualität/Beschaffenheit. Die jeweils gültigen futtermittelrechtlichen Toleranzen finden Anwendung.
4.3 Eine Garantie für Beschaffenheit, Haltbarkeit und sonstige Eigenschaften der gelieferten Ware übernehmen wir nur durch ausdrückliche Erklärung, nicht aber aufgrund des Inhaltes von Produktbeschreibungen, Werbematerialien und vergleichbaren Veröffentlichungen und Informationen.
4.4 Wird durch Zahlungseinstellung oder Insolvenz des Herstellers die Lieferung eines verkauften Fabrikates unmöglich, so sind wir weder zur Lieferung noch zum Schadensersatz verpflichtet.
5.1 Alle Ereignisse höherer Gewalt, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere Krieg, Streik, Aussperrung, Rohstoff- und Energiemangel, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand, Blockaden, Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote oder solchen Beschränkungen gleichzusetzende legislative oder administrative Maßnahmen, Epidemien, Eisgang, Hoch- oder Niedrigwasser auch bei unseren Vorlieferanten, befreit uns für die Dauer dieser Ereignisse und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen. Lieferfristen verlängern sich um einen angemessenen Zeitraum nach dem Ende des Erfüllungshindernisses. Wir werden den Käufer unverzüglich vom Eintritt eines solchen Ereignisses in Kenntnis setzen und den Käufer darüber informieren, wie lange ein solches Ereignis voraussichtlich andauert.
5.2 Bei Schifffahrtsbehinderungen sind wir berechtigt, die Ware nach einem der nächstliegenden Häfen zu leiten und dort zur Ablieferung zu bringen. Der Käufer kann aus dem Erfüllungshindernis, sofern es nicht von uns zu vertreten ist, keine Schadensersatzansprüche ableiten.
5.3 Falls ein Erfüllungshindernis länger als drei Monate andauert, sind wir berechtigt, wahlweise vom Vertrag zurückzutreten oder eine Kündigung des Vertrages für noch nicht erbrachte Lieferungen aus besonderem Grund auszusprechen, wenn wir bereits Teillieferungen geleistet haben.
6.1 Bei Lieferverzug haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn keiner der in Ziffer 6.2 Satz 3 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
6.2 Im Übrigen haften wir wegen Lieferverzugs für den Schadensersatz neben der Leistung (Verzögerungsschaden) mit maximal 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung mit maximal 20 % des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind – auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
7.1 Bei Annahmeverzug des Käufers sind wir berechtigt, fällige Lieferungen auf Rechnung des Käufers bei uns einzulagern oder bei Dritten einlagern zu lassen oder an die Adresse des Käufers zum Versand zu bringen oder die Ware nach Setzen von einer angemessenen Nachfrist in geeigneter Weise auf Rechnung des Käufers zu verwerten.
7.2 Ist der Käufer mit der Abnahme der Ware oder mit Zahlungen im Rückstand, so können wir weitere Lieferungen – auch aus selbständigen Verträgen – verweigern und Schadenersatz wegen des Verzugsschadens verlangen. Wir sind dann auch berechtigt, weitere Lieferungen von vorheriger Kaufpreiszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen, ohne dass dem Käufer hieraus das Recht erwächst, die Leistung zurückzubehalten oder vom Vertrag zurückzutreten.
8.1 Der Versand erfolgt auch bei frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Käufers. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen des Lagers oder des Werkes geht die Gefahr auf den Käufer über. Das gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir die Versandkosten übernommen haben. Transportweg und -mittel sind ohne besondere Vereinbarung der Wahl von uns überlassen.
8.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Käufer über.
8.3 Der Käufer ist verpflichtet, unsere Lieferungen unverzüglich auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu überprüfen und uns unverzüglich darüber zu informieren, falls die Ware Mängel hat.
9.1 Mängel, die bei sachgemäßer Prüfung ohne weiteres feststellbar sind, müssen unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich gerügt werden; verdeckte Mängel unverzüglich nach dem Bekanntwerden. Unterlässt der Käufer die Mängelrüge, gilt die Ware als genehmigt.
9.2 Untersuchungsergebnisse, die Inhaltsstoffe von beanstandeten landwirtschaftlichen Produkten und Futtermitteln betreffen, werden von uns nur anerkannt, wenn die jeweilige Untersuchung von einer LUFA (Landw. Untersuchungs- und Forschungsanstalt) oder einem von uns anerkannten Analyseinstitut nach einer amtlich anerkannten Methode durchgeführt ist und auf einer repräsentativen Probe beruht, die von einem beauftragten vereidigten Probenehmer gezogen wurde. Liegt keine solche Probe vor, akzeptiert der Käufer das von uns praktizierte Verfahren für die Ziehung von Rückstellmustern und erkennt die daraufhin erstellten Analyseergebnisse als gleichwertig an.
9.3. Wir behalten uns das Recht vor, zur Prüfung der gerügten Mängel die reklamierte Ware vor Weiterverarbeitung und Weiterverkauf an Ort und Stelle in unverändertem Zustand zu besichtigen.
10.1 Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist, er uns erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und die Nacherfüllung fehlschlägt oder verweigert wird.
10.2 Für Mängel, die wir zu vertreten haben und die den Wert der Ware oder ihre Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch erheblich mindern, leisten wir nach unserer Wahl zunächst Nachlieferung oder Nachbesserung. Bei unerheblichen Mängeln können wir anstelle der Nacherfüllung Minderung gewähren.
10.3 Wir sind bei Reklamationen hinsichtlich des Futterwertes oder der tierischen Leistung berechtigt, vom Tierhalter weitere Informationen über Haltungsbedingungen und den Gesundheitsstatus der Tiere zu verlangen sowie die Vorlage von tierärztlichen Untersuchungen zu fordern.
10.4 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Wir haften nur für vorsätzliche und grob fahrlässige Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
10.5 Der Käufer hat die gelieferte Ware eigenständig auf die Einhaltung der Kennzeichnungspflicht gem. den Verordnungen (EG)Nr. 1829/2003 und 1830/2003 zu prüfen und etwaige Verstöße unverzüglich zu rügen. Eine Haftung des Futtermittelherstellers für Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht gem. den Verordnungen (EG) Nr. 1829/2003 und 1830/2003 ist ausgeschlossen, es sei denn, der Verstoß beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Futtermittelherstellers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen. Der Haftungsausschluss bezieht sich weiterhin nicht auf Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Futtermittelherstellers oder
seiner Erfüllungsgehilfen beruhen
11.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen, die wir aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer gegen diesen haben oder künftig erwerben, Eigentum von uns. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist zur Leistung berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
11.2 Der Käufer darf die Vorbehaltsware im ordnungsmäßigen Geschäftsgang veräußern, verarbeiten, vermischen oder verbrauchen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Er darf die Ware weder verpfänden noch sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderung des Käufers gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware tritt der Käufer uns bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Käufer darf diese an uns abgetretene Forderung auf seine Rechnung im eigenen Namen einziehen, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Das Recht von uns die Forderung selbst einzuziehen, wird hierdurch nicht berührt. Allerdings werden wir die Forderung nicht selbst geltend machen und die Einziehungsermächtigung nicht widerrufen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der Käufer allerdings vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist – , können wir vom Käufer verlangen, dass dieser uns die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und uns alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die wir zur Geltendmachung der Forderungen benötigen.
11.3 Wird die Vorbehaltsware verarbeitet, geschieht dies stets für uns. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Waren verarbeitet wird, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung. Der Käufer verwahrt die neue Sache für uns. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
11.4 Wird der Liefergegenstand mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangen wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive Umsatzsteuer) zu der anderen verbundenen, vermischten oder vermengten Sache im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Der Käufer verwahrt die neue Sache für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gilt das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand.
11.5 Verfüttert der Käufer an ebenfalls von Dritten unter Eigentumsvorbehalt erworbene oder zur Sicherheit an Dritte übereignete Tiere, hat er uns unverzüglich darüber zu informieren. Der Käufer verpflichtet sich bereits jetzt, uns für diesen Fall eine anderweitige gleichwertige Sicherung für die Vorbehaltsware von uns einzuräumen.
12.1 Für alle Verträge und Geschäftsbeziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Falls der Käufer Vollkaufmann ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand Billerbeck.
12.2 Alle Streitigkeiten, die aus Geschäften mit Futtermitteln, landwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus gewonnenen Fabrikaten, und Geschäften, die mit der Verpackung, dem Transport, der Versicherung und der Lagerung dieser Güter zusammenhängen, sowie aus Kommissions- und Vermittlungsgeschäften, und aus allen weiteren in Zusammenhang mit den vorgenannten Geschäften getroffenen Vereinbarungen entstehen, werden durch ein bei einer deutschen Getreide- und Produktenbörse (Warenbörse bzw. Börsenverein) eingerichtetes Schiedsgericht entschieden. Ein genereller Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs besteht nicht. Nach Wahl von uns kann eine Entscheidung von Streitigkeiten auch durch die ordentliche Gerichtsbarkeit erfolgen.
12.3 Wir sind berechtigt, die den Käufer betreffenden Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehung EDV-mäßig zu speichern und diese Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für innerbetriebliche Zwecke zu verwenden.
12.4 Getreide, das nicht ausdrücklich als Saatgut verkauft wurde, darf im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht als Saatgut verwendet werden. Bei der Veräußerung und auch Weiterveräußerung ist dies dem Erwerber mitzuteilen.
12.5 Sollte eine der Bestimmungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien sind dann gehalten, eine unwirksame Klausel durch eine solche zu ersetzen, die dem Vertragszweck am nächsten kommt.
2. Allgemeine Einkaufsbedingungen für Rohwaren der Futtermittelindustrie
1. Ausschließliche Geltung
Der Verkäufer erkennt an, dass für alle bestehenden und zukünftigen Kaufverträge über Futtermittellieferungen ausschließlich diese Einkaufsbedingungen der Futtermittelwirtschaft gelten. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Verkäufers/Lieferanten erkennen wir nicht an. Die Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder
von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Verkäufers die Lieferung der Ware vorbehaltlos annehmen.
2. Anschluss an Formularkontrakte
Diese Einkaufsbedingungen gelten vorrangig gegenüber dem vorgelegten Formularkontrakt. Wenn nicht anders vereinbart gilt:
a) Hamburger Futtermittelschlussschein Nr. II oder
b) Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel
Der Abschluss zu den aufgeführten Bedingungen bleibt auch dann wirksam, wenn der Verkäufer die Einkaufsbestätigung nicht gegengezeichnet zurücksendet.
3. Lieferung
(1)Rechte bei Nichterfüllung: Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung geltend zu machen.
(2) Der Verkäufer kann im Falle der Verhinderung der Erfüllung durch Ausfuhr- oder Einfuhrverbote oder vergleichbare behördliche Maßnahmen, Blockaden, Epidemien oder kriegerischen Auseinandersetzungen den Erfüllungszeitraum um die Dauer der Behinderung verlängern.
(3) Sollte die kontraktliche Erfüllungsfrist um mehr als 30 Tage verlängert werden müssen, so ist jede Partei berechtigt, am ersten Geschäftstag nach Ablauf dieser Frist ohne gegenseitige Vergütung vom Vertrag zurückzutreten. Gibt keine Partei eine derartige Erklärung ab, so verlängert sich die Erfüllungsfrist um weitere 30 laufende Tage. Nach Ablauf auch dieser Frist gilt der Vertrag ohne gegenseitige Vergütung als aufgehoben.
(4) Nicht als Force-Majeure-Fälle im Sinne der Ziffer (2) sind zu betrachten: Behördliche Maßregelungen oder Verwendungsbeschränkungen aufgrund eingeschränkter futtermittelrechtlicher Verkehrsfähigkeit der Ware, Produktionsstörungen, Maschinenbruch und Havarien, die sich im
Verantwortungsbereich des Verkäufers ereignen.“
4. Beschaffenheit/Qualität
(1) Unabhängig von allen anderen Dingen muss die Ware verkehrsfähig und gesund sein sowie den gesetzlichen, futtermittelrechtlichen Anforderungen entsprechen.
(2) Die Probenahme obliegt dem Käufer. Sie erfolgt am Erfüllungsort und wird nach den Bestimmungen in den Einheitsbedingungen des Deutschen Getreidehandels (EB) § 34 sowie den dort in den Anhängen II und III abgedruckten Probenahmebestimmungen durchgeführt:
Ziffer I: Bei lose fließender Ware ist die Probenahme laufend der Be- und Entladung in gleichmäßiger Weise vorzunehmen. Der Ort, an dem die Probenahme vorgenommen wird, soll für die Probenahme geeignet und dem Laderaum so nahe wie möglich sein. Das Probematerial ist von jeder Partie getrennt zu sammeln, zu mischen und mittels Probenteiler oder vergleichbarem System zu reduzieren und in die nachfolgend näher beschriebenen Beutel bzw. Gefäße zu füllen. Ziffer II: Bei gesackter Ware ist das Probematerial während der Be- oder Entladung in gleichmäßiger Weise mit einem Stecher zu entnehmen. Aus dem so gewonnenen Material sind die Proben – wie unter Ziffer I vorgeschrieben – anzufertigen.
Ziffer III: Bei lagernder Ware, lose oder gesackt, hat die Probenahme gleichmäßig verteilt von verschiedenen Stellen und Schichten mittels geeignetem Probenahmegerät zu erfolgen. Die Anfertigung der Proben hat gemäß Ziffer I zu geschehen. Ziffer IV: Bei Verladung/Lieferung mit Waggon oder Straßenfahrzeug soll die Probenahme mittels Stecher oder automatischem Probenehmer, der den ISO/ICC- oder ähnlichen Normen entspricht, vorgenommen werden; wenn das nicht möglich ist gilt Ziffer I. Dabei gelten Motorwagen und Anhänger als eine Einheit. Die Entnahme
des Probematerials soll in gleichmäßiger Weise von je angefangenen 5 t geschehen. Aus dem so gewonnenen Probematerial sind die Proben – wie unter Ziffer I vorgeschrieben – anzufertigen.
(3) Im Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit müssen zusätzliche Proben gezogen werden (vgl. EB Anhang II, Absatz VIII). Diese Proben können zur Feststellung von unerwünschten/verbotenen Stoffen sowie Kontaminanten und hieraus resultierenden Ansprüchen im Sinne von § 32 der Einheitsbedingungen herangezogen werden. Bei Verladung/Lieferung mit Waggon oder Straßenfahrzeug hat die Entnahme dieser Proben nach Ziffern I bis IV des Anhangs II der Einheitsbedingungen des Deutschen Getreidehandels zu erfolgen. Als Rückstellmuster soll dann mindestens eine Probe von etwa 500 g in einem feuchtigkeitsundurchlässigen und weitgehend luftdicht verschließbaren Behältnis (z.B. Deba-Safe-Beutel) verwahrt werden, das die Nämlichkeit der Probe und deren unveränderte Zusammensetzung gewährleistet.
5. Beanstandung
(1) Behördliche Befunde haben Vorrang. Untersuchungsergebnisse, die den (inneren) Wert von beanstandeten Futtermitteln hinsichtlich eines Auftretens unerwünschter Stoffe/Kontaminanten betreffen, werden vom Käufer nur anerkannt, wenn die jeweilige Untersuchung von einem zugelassenen Analyseinstitut aus einer repräsentativen, von uns anerkannten Probe erfolgt.
(2) Die erste Probe wird vom Käufer unverzüglich nach Kenntnis vom Mangel veranlasst. Der Käufer zeigt dem Verkäufer eine Beanstandung hinsichtlich der Kontamination der Ware mit verbotenen/unerwünschten Stoffen unverzüglich nach Erhalt des Attestes über die 1. Analyse an. Jede Partei hat das Recht, innerhalb von 5 Geschäftstagen nach Erhalt des 1. Analyseattestes die Vornahme einer Nachanalyse zu verlangen. Unterscheiden sich die Ergebnisse der 1. und 2. Analyse, hat jede Partei das Recht, innerhalb von 5 Geschäftstagen nach Vorliegen des 2. Analyseattestes eine 3. Analyse zu verlangen. Das Mittel derjenigen Analysen, die sich am meisten nähern, ist maßgebend. (3) Ein Mangel liegt dann vor, wenn sich der Vertragsgegenstand nicht für die vertraglich vereinbarte Verwendung (Futtermittel) eignet. Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer wahlweise Lieferung einer mangelfreien Ware verlangen, von dem Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. In jedem Fall muss/müssen aber die
beanstandete, nicht verkehrsfähige Ware und daraus erstellte Erzeugnisse (Mischfutter) zurückgenommen und für alle Schäden gehaftet werden.
(4) Die Rechte des Käufers wegen Mängeln verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablieferung des Vertragsgegenstandes.
(5) Der Verkäufer muss auf Anforderung des Käufers seine aktuelle Produkthaftpflichtversicherung sowie Rückrufkostenversicherung einsehbar machen und Auskunft über die Höhe der Versicherungssumme geben.
6. Zahlungsabwicklung
(1) Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt gegen Rechnung und Vorlage des entsprechenden Liefernachweises netto Kasse. Zur Aufrechnung oder Zurückhaltung der Kaufsumme ist der Käufer berechtigt, wenn der Verkäufer seine Zahlungen einstellt oder Tatsachen vorliegen, die einer Zahlungseinstellung gleich zu erachten sind.
(2) Der Auftraggeber kommt in jedem Fall erst durch Mahnung des Auftragsnehmers in Verzug. Bei Zahlungsverzug stehen dem Nichtsäumigen – unbeschadet seiner sonstigen Ansprüche – Verzugszinsen zu, die sich nach der aktuellen Höhe des Zinssatzes European InterBank Offered Rate (EURIBOR) zuzüglich 1 % richten.
7. Eigentumsvorbehalt
(1) Der Käufer räumt dem Verkäufer gegenüber einen Eigentumsvorbehalt gemäß § 31 Hamburger Futtermittelschlussschein ein.
(2) Stellt der Verkäufer seine Zahlungen ein oder liegen Tatsachen vor, die einer Zahlungseinstellung gleich zu erachten sind, erfolgt ein Rücktritt vom Vertrag oder tritt anstelle der Erfüllungsansprüche mit der Zahlungseinstellung oder dem Vorliegen einer ihr gleich zu erachtenden Tatsache der Anspruch auf Zahlung der sich zwischen Kontraktpreis und Tagespreis ergebenden Preisdifferenz, die gegenseitig zu verrechnen ist.
8. Anzuwendendes Recht/ Gerichtsbarkeit
Der abgeschlossene Vertrag unterliegt deutschem Recht und EU-Recht. Gerichtsstand ist der Sitz des Käufers. Alle Streitigkeiten, die aus dem abgeschlossenen Geschäft sowie aus weiteren damit in Zusammenhang getroffenen Vereinbarungen entstehen, werden in der Regel durch ein bei einer Deutschen Warenbörse eingerichteten Schiedsgericht entschieden. Ein genereller Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs besteht nicht. Nach Wahl des Käufers kann eine Entscheidung von Streitigkeiten auch durch die ordentliche Gerichtsbarkeit erfolgen.